Jede Person hat das Recht auf „Vergessen werden“, also Löschung ihrer personenbezogenen Daten auf Antrag beim Verarbeiter. Aber auch in anderen Situationen verlangt die Datenschutz-Grundverordnung die Einschränkung der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten. Neben dem Antrag auf Löschung reicht der Widerspruch eines Betroffenen, aber auch der Ablauf einer Aufbewahrungsfrist, um die Daten zu löschen oder zu sperren.
Personenbezogene Daten löschen
Mehrstufiges Löschen
In einem CRM-System wird aufgrund der möglicherweise umfangreichen Verknüpfung nicht empfohlen, eine Person direkt zu löschen, da der resultierende Datenverlust enorm sein kann. Stattdessen sollte die betreffende Person als „gelöscht“ gekennzeichnet werden.
Im Kern wird diese Kennzeichnung durch den Status Gelöscht nach DSGVO in allen Personengruppen realisiert. Dafür gibt es in den Prozessen der Personen mehrere Status mit einem Bezeichner nach dem Muster [PSA_PRS_???_DPR_DEL]. Dieser Status ist mit einer Prüffunktion versehen, die nur bestimmten Benutzern oder Gruppen die Ausführung erlaubt. Per Parameter kann dem Account-Manager oder den PiSA cubes Administratoren und speziellen Gruppen die Ausführung erlaubt werden.
DSGVO-Funktion „Personendaten löschen“
Im Personenformular steht die spezielle DSGVO-Funktion Personendaten löschen zur Verfügung. Diese bietet einen Abfragedialog mit drei Optionen für die unterschiedliche „Löschtiefe“, die auch Daten unwiederbringlich aus dem Datensatz der Person entfernen.
Hinweis: Aus diesem Grund ist diese Funktion nur für die Profilgruppen „Administrator“ und „Kontakt-Administrator“ verfügbar. Zusätzlich gibt es natürlich die Möglichkeit, über die Standardfunktion „Datensatz löschen“ die Daten komplett zu entfernen (mit möglichen Konsequenzen für Datenverlust).

Mehrstufiges Löschen
Ebene 1: Kommunikation sperren
Der Status der betreffenden Person wird geändert zu Gelöscht nach DSGVO und damit auch die dazugehörende Aktionsfunktion ausgeführt (siehe unten „Zur Info“).
Ebene 2: Kommunikationsdaten löschen (+)
Zusätzlich zu den Änderungen in Ebene 1 werden jetzt auch die Kommunikationsdaten der Person gelöscht, falls vorhanden auch die Bankdaten und natürlich das Telefonprotokoll. Sollte ein Geburtsdatum angegeben sein, so wird auch dieses entfernt. Ist die Person in Verteilerlisten aufgenommen, so werden diese Zuordnungen ebenfalls gelöscht.
Die E-Mail-Adressen der Person werden nicht vollständig gelöscht, sondern in einen verschlüsselten Text umgewandelt, um eine eventuelle erneute Erfassung der gelöschten Person erkennen zu können (E-Mail-Blacklist).
Ebene 3: Persönliche Daten löschen (+)
Auf dieser Stufe werden die letzten persönlichen Informationen wie Position, Abteilung und Anlass entfernt. Der Name wird anonymisiert, um jeglichen Rückschluss auf eine reale Person unmöglich zu machen.
Der Job [PSA_DPR_DEL_JOB] zum automatischen Löschen lässt sich so konfigurieren, dass auch Ebene 2 oder 3 aufgerufen wird. Das Entfernen von Kontakt-Informationen wird aus Sicherheitsgründen im Logfile des Servers protokolliert.
Der Status Gelöscht nach DSGVO ruft eine Aktionsfunktion auf, die sämtliche Kommunikation zu unterbinden hilft, indem sie die Mailsperre und die Serienmailsperre setzt. Alle zugeordneten Verarbeitungszwecke werden auf inaktiv gesetzt, und ein entsprechender Protokolleintrag wird gemacht. Sollte das Datum „Gültig bis“ noch in der Zukunft liegen, wird es auf den aktuellen Tag gesetzt. Weiterhin gibt es das Standardverhalten für inaktive Kontakte, indem die Datensätze rot dargestellt werden und der Zugriff eingeschränkt wird.
Löschbestätigung
Zur Unterstützung der Anfrage ist es sinnvoll, entsprechende Antwortvorlagen im JustRelate CRM zu hinterlegen. Im Standard gibt es bereits die Vorlage „E-Mail: DSGVO Löschungsbenachrichtigung gemäß Art. 19 (Deutsch, BIRT)“. Die angepasste Vorlage dient dazu, den Löschvorgang gegenüber der Person zu bestätigen. Weisen Sie gleichzeitig ist darauf hin, dass es danach keinen Nachweis für die Identität der Person im System gibt, also auch keinen Löschnachweis, denn dieser würde ja eine Bezugsperson erfordern.
Automatische Kennzeichnung
Hinweis: Im folgenden Fall ist natürlich keine Löschbestätigung gegenüber der Person erforderlich, da kein Antrag gestellt wurde.
Optional kann eine zeitgesteuerte Funktion verwendet werden [Job: PSA_DPR_DEL_JOB], die das Gültigkeitsdatum aller Kontakte regelmäßig prüft, und wenn es in der Vergangenheit liegt, diesen Status automatisch setzt und damit den Kontakt für die Kommunikation deaktiviert.
Nach DSGVO bereits gelöschte Person beim Erfassen identifizieren – E-Mail-Blacklist
Dass eine Person gelöscht wurde, protokolliert das CRM in einer „Blacklist“, die die verschlüsselten E-Mail-Adressen gelöschter und damit anonymisierter Personen enthält.
Das oben beschriebene Löschen von Personendaten ab Löschebene 2 entfernt die E-Mail-Adressen aus den Stammdaten nicht vollständig, sondern ersetzt sie durch einen verschlüsselten Wert. Die Originaladresse lässt sich daraus nicht mehr ermitteln, aber ein Vergleich mit anderen verschlüsselten Adressen ist möglich.
Dublettencheck auf Status „Gelöscht nach DSGVO“
Im Rahmen des automatischen Dublettenchecks beim Import von Personen prüft das System diese gegen die erwähnte „E-Mail-Blacklist“ und warnt, wenn eine bereits gelöschte Person mit dieser E-Mail-Adresse erneut, etwa aus einem anderen Kanal (Import), angelegt werden soll.

E-Mail-Blacklist
Sie können nun die Person erneut anlegen [Ja] oder den Import dieser Person überspringen [Nein]. Beantworten Sie diese Abfrage mit „Ja“, werden die Daten regulär importiert. Zusätzlich erzeugt das CRM im Hintergrund eine Historienbeziehung zu der bereits als gelöscht markierten Person. So ist es möglich, über den Datenschutzreiter der Person die Entwicklung der Verwendungszwecke einzusehen.
Manuellen Dublettencheck durchführen
Vorgehensweise beim Anlegen bereits gelöschter Personen
Wird eine bereits gelöschte Person beim Import oder manuellen Erfassen festgestellt, prüfen Sie stets, ob
- es dem Löschantrag entgegensteht (z.B. Zeitraum des Löschens), die Person erneut zu erfassen,
- die Person einen „Test“ macht, um zu prüfen, ob sie wirklich gelöscht wurde,
- die Person trotz ihrer Löschanfrage ausdrücklich wieder erfasst werden möchte.
Die Rechtsgrundlage für einen erneuten Import oder das Anlegen der Person muss immer geklärt und ggf. mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt werden. Ist keine eindeutige Rechtsgrundlage vorhanden, darf die Person nicht importiert und nicht angelegt werden.
Erfassen Sie die Person erneut, ist es erforderlich, wie bei einem Neukontakt DSGVO-konform vorzugehen (Einwilligung etc.). Spätestens bei der Kontaktaufnahme auf der Grundlage von Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) muss die Rechtsgrundlage eindeutig oder kreativ mit der Person geklärt werden.