Wird eine bereits gelöschte Person beim Import oder manuellen Erfassen festgestellt, prüfen Sie stets, ob
- es dem Löschantrag entgegensteht (z.B. Zeitraum des Löschens), die Person erneut zu erfassen,
- die Person einen „Test“ macht, um zu prüfen, ob sie wirklich gelöscht wurde,
- die Person trotz ihrer Löschanfrage ausdrücklich wieder erfasst werden möchte.
Die Rechtsgrundlage für einen erneuten Import oder das Anlegen der Person muss immer geklärt und ggf. mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt werden. Ist keine eindeutige Rechtsgrundlage vorhanden, darf die Person nicht importiert und nicht angelegt werden.
Erfassen Sie die Person erneut, ist es erforderlich, wie bei einem Neukontakt DSGVO-konform vorzugehen (Einwilligung etc.). Spätestens bei der Kontaktaufnahme auf der Grundlage von Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) muss die Rechtsgrundlage eindeutig oder kreativ mit der Person geklärt werden.