Das JustRelate CRM unterstützt Sie bei der Umsetzung der EU-DSGVO. So finden Sie unter anderem Möglichkeiten der Protokollierung von Verwendungszwecken, Funktionen zum Einholen der Einwilligung zur personenbezogenen Datenverarbeitung Ihrer Kontakte, Protokollierung des Widerrufs der Einwilligung und auch die Möglichkeit, auf die erweiterten Betroffenenrechte auf Auskunft oder Löschung personenbezogener Daten zu reagieren.
Datenschutz
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Was DSGVO-konformes Arbeiten mit dem JustRelate CRM auch bedeutet
Auftragsverarbeitung
DSGVO-konforme Auftragsverarbeitung (AV) für unsere Kunden.
Sicheres Cloudcomputing
Für Kunden, die Daten mit dem JustRelate CRM in einer Cloud verarbeiten, werden die Daten in einem deutschen Hochsicherheits-Datencenter, das als „Trusted Cloud Service“ zertifiziert ist, gehostet.
Interne Sicherheit
Technische und organisatorische Maßnahmen nach DSGVO, internes Sicherheitskonzept.
Siehe auch: Weitere allgemeine Informationen zur DSGVO und zum Datenschutz kurz und bündig zusammengestellt finden Sie bei Interesse unter JustRelate CRM Infos DSGVO.
Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung ergeben sich sowohl für das Erfassen und Verarbeiten von Kontakten als auch für das E-Mail-Marketing Erfordernisse, die im JustRelate CRM berücksichtigt werden. Erfahren Sie, was sich durch die DSGVO geändert hat und worauf Sie achten müssen, um Kontakte DSGVO-konform zu erfassen, zu verarbeiten und die Rechte der Betroffenen umzusetzen.
Datenerfassung nicht als Selbstzweck – erhöhter Customizing-Aufwand
Das Hauptprinzip und die Voraussetzung für die Einhaltung der verschärften Datenschutzanforderungen ist, dass die Datenmenge auf ein Minimum reduziert wird., d.h. auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt wird. Auch wenn es bequem und verlockend ist, personenbezogene Merkmale als Freitext zu erfassen, müssen diese Daten nachverfolgbar und überprüfbar sein.
Tipp: Beachten Sie, dass beim Customizing möglichst nur solche Felder und Objekte für personenbezogene Daten angepasst werden, die Sie auch prüfen können. Ein Ergebnis der von Ihnen gewünschten Erweiterungen kann unter Umständen sein, dass auch diese Daten zusätzlich geschützt werden müssen und darüber zusätzlich Auskunft erteilt werden muss (erweiterte Betroffenenrechte).
Es ist unvermeidbar, dass sich der Customizingaufwand erhöht, wenn beispielsweise Auskunfts-Reports und Datenschutz-Komfortfunktionen an die geänderten oder zusätzlichen Objekte, die personenbezogene Daten repräsentieren, angepasst werden.
Keine zwingende Informationspflicht bei Bestandskunden
Wurden Daten bereits vor dem 25.05.2018 erhoben (Bestandskunden, Marketingdatenbank usw.), dann ist es mit dem „Stichtag“ (oder danach) nicht notwendig, diese über die Verarbeitungsvorgänge mit einer „Standardinformation zum Datenschutz nach DSGVO“ zu informieren. Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (Deutschland) spricht davon, dass die “DSGVO keine pauschale Bestandsinformation ab 25. Mai 2018, also keinen „Transparenz-Reset“ vorsieht“.
Erst wenn Daten ab dem 25.05.2018 neu erhoben werden, muss die betroffene Person im Rahmen der Informationspflichten umfassend nach Art. 13 (bei direkter Erhebung der Daten) oder Art. 14 (bei indirekter Erhebung) informiert werden (Quelle: dataprotect.at).