Reine Unternehmensdaten von Mitbewerbern sind von der DSGVO nicht geschützt. Diese können also ohne Weiteres erfasst werden.
Die DSGVO kommt erst dann ins Spiel, wenn Ansprechpartner von Mitbewerbern erfasst werden sollen oder Einzelkaufleute vorliegen. Dann muss Art. 6 DSGVO beachtet werden, und man müsste genau prüfen, welche Ermächtigungsgrundlage greifen könnte. Eine Einwilligung wird vom Mitbewerber in der Regel nicht vorliegen, ebenso auch kein Vertrag. Und eine Verarbeitung auf Grund berechtigter Interessen zu begründen, ist ebenfalls sehr zweifelhaft. Daneben gilt es, Informationspflichten gegenüber Ansprechpartnern oder Einzelkaufleuten zu beachten (Art. 14 DSGVO). Auch Ausnahmen von der Informationspflicht stehen auf tönernen Füßen.